Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung die Betriebsrente insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen fördern. Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze sowie eine Handlungsempfehlung zum Sozialpartnermodell.
Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung: Von da an gilt, dass bis zu acht Prozent aus der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gespart werden können. Bislang waren dies lediglich vier Prozent. Vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze bleiben sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber wird verpflichtet die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge, die durch die Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers entsteht, weiterzugeben. Pauschal sind dies 15 Prozent des umgewandelten Betrages. Eine Verpflichtung, die für neue Entgeltumwandlungen ab dem 1. Januar 2019 gilt und für bestehende Umwandlungen ab dem 1. Januar 2022.
Förderbeiträge für Geringverdiener: Geringverdiener, die sich für dieses Rentenmodell entscheiden, sollen mit Zuschüssen unterstützt werden. Es gilt für Arbeitnehmer mit einem maximalen jährlichen Bruttogehalt von 26.400,- €, dass der Arbeitgeber eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung anbieten kann. In einem solchen Fall können 30 Prozent der dafür entstehenden Kosten von der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten werden. Der Förderbeitrag kann zwischen 240,- und 480,- Euro liegen.
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung werden nicht mehr voll auf die Grundsicherung angerechnet (Freibetrag ca. 200,- Euro Monatsrente im Jahr 2017).
Die Riester-Grundzulage wird auf 175, - Euro erhöht. Die doppelte Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird beseitigt.
Was ist unter dem Sozialpartnermodell zu verstehen?
Ab dem 1. Januar 2018 ist über die Tarifvertragsparteien ein sogenanntes Sozialpartnermodell möglich.
Dabei kann legitimiert durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine sogenannte reine Beitragszusage eingeführt werden. Der Arbeitgeber ist mit der reinen Beitragszusage lediglich verpflichtet, die Beiträge ordnungsgemäß an einen Versorgungsträger abzuführen und haftet nicht für eine konkrete Leistung. Es werden keine Garantien ausgesprochen und der Arbeitnehmer hat kein Kapitalwahlrecht.
Entsteht durch die Entgeltumwandlung für den Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis muss er 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrages zuschießen.
Ob tatsächlich zum 1. Januar2018 derartige Modelle zur Verfügung stehen, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht abzusehen.